Rechtsprechung
BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,12303) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Begriff des Antragserfordernisses im Sinne des Beamtenrechts - Befristete Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und derVersorgung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1990 - 6 A 1774/88
- BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit
Auszug aus BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91
Der beschließende Senat hat den Begriff des Antragserfordernisses in den entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz dahin gehend ausgelegt, daß dazu ein freiwilliger Antrag in dem Sinne erforderlich ist, daß dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird und der Beamte von dieser Wahlmöglichkeit im Sinne der Kürzung Gebrauch machen will (BVerwGE 82, 196 [BVerwG 06.07.1989 - 2 C 52/87]; ebenso Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 -). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91
Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.01.1978 - 6 B 2.78
Zulassung der Revision wegen urteilsförmiger Kostenentscheidung nach Erledigung …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91
Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen - eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt haben sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - ).
- BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91
Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 30.88
Ordnungsgeämßheit einer Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu eingestellten …
Auszug aus BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91
Der beschließende Senat hat den Begriff des Antragserfordernisses in den entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz dahin gehend ausgelegt, daß dazu ein freiwilliger Antrag in dem Sinne erforderlich ist, daß dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird und der Beamte von dieser Wahlmöglichkeit im Sinne der Kürzung Gebrauch machen will (BVerwGE 82, 196 [BVerwG 06.07.1989 - 2 C 52/87]; ebenso Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 -). - BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 14.88
Auszug aus BVerwG, 25.03.1991 - 2 B 34.91
Der beschließende Senat hat den Begriff des Antragserfordernisses in den entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz dahin gehend ausgelegt, daß dazu ein freiwilliger Antrag in dem Sinne erforderlich ist, daß dem Beamten vom Dienstherrn die Möglichkeit der Wahl zwischen der die Regel bildenden vollen Beschäftigung und Besoldung und der die Ausnahme darstellenden befristeten Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung geboten wird und der Beamte von dieser Wahlmöglichkeit im Sinne der Kürzung Gebrauch machen will (BVerwGE 82, 196 [BVerwG 06.07.1989 - 2 C 52/87]; ebenso Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 14.88 - und - BVerwG 2 C 30.88 -).